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810 15 293

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 16. Dezember 2015 (810 15 293)

Basel-Landschaft · 2015-12-16 · Deutsch BL

Weisung bezüglich persönlichen Verkehrs (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 2. September 2015)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 16. Dezember 2015 (810 15 293) Zivilgesetzbuch Weisung bezüglich persönlichen Verkehrs Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Stefan Schulthess , Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Heidi Mayer Jülich, Advokatin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Beschwerdegegnerin C. , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Bettina Waldmann, Advokatin Betreff Weisung bezüglich persönlichen Verkehrs (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 2. September 2015) A. C. und A. sind die Eltern von D. , geboren 2007. Mit Entscheid der Gerichtspräsidentin des damals zuständigen Bezirksgerichts E. vom 19. Dezember 2013 wurde die Ehe der Kindseltern geschieden und die elterliche Sorge über D. der Kindsmutter zugeteilt sowie die Zusatzvereinbarung vom 19. Dezember 2013 der Kindseltern zur Teilvereinbarung vom 4./10. Oktober 2013 gerichtlich genehmigt. In dieser Zusatzvereinbarung wurde festgehalten, dass sich die Ehegatten einig seien, dass D. während mindestens fünf Tagen und mindestens zwei Übernachtungen pro Monat sowie während drei Wochen pro Jahr in den Ferien vom Vater betreut werden solle. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB) wurde angewiesen, für D. eine Beistandschaft nach Art. 308 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 zu errichten. Mit Entscheid vom 6. Februar 2014 errichtete die KESB die Erziehungsbeistandschaft für D. und setzte F. , Sozialberatung E. , als Beistand ein. Der Auftrag des Beistandes umfasste im Wesentlichen, die Eltern in der Gestaltung der Besuchs- und Ferienregelung zu unterstützen und nötigenfalls die Modalitäten festzulegen sowie die Klärung der Frage, ob eine Familienbegleitung durchgeführt werden solle. B. Mit Entscheid vom 3. April 2014 wies die KESB die Kindseltern an, für die Besuchstage von D. bei seinem Vater anfänglich die Begleitung von G. , Dipl. Paar- und Familientherapeut SYSTEMIS, Dipl. Sozialarbeiter FH und Dipl. Sozialpädagoge FH, in Anspruch zu nehmen. Dies aufgrund einer entsprechenden Empfehlung von Dr. H. , Institution I. (I. ). Aufgrund der tiefgreifenden persönlichen Differenzen und der schwierigen Kommunikation der Eltern sowie des Loyalitätskonfliktes des Kindes verfügte die KESB mit Entscheid vom 31. Juli 2014 und 7. August 2014 die Aufhebung der Weisung vom 3. April 2014 und wies die Kindseltern nunmehr an, die Besuche von D. bei seinem Vater vorerst im Rahmen der Sitzungen bei Dr. H. durchzuführen. In der Folge fanden vier entsprechende Sitzungen bis Januar 2015 statt, die fünfte Sitzung verzögerte sich und fand erst im April 2015 statt. C. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft J. vom 22. April 2015 wurde D. in Abänderung des Scheidungsurteils vom 19. Dezember 2013 unter die elterliche Sorge beider Eltern gestellt. D. Mit Entscheid vom 2. September 2015 erliess die KESB erneut Weisungen betreffend den persönlichen Verkehr und verfügte namentlich, der Kindsvater werde berechtigt und verpflichtet, D. in Absprache mit dem Beistand im Umfang von mindestens drei Stunden am dritten Wochenende des Monats (mit Ausnahme vom Februar 2016) in Begleitung einer geeigneten Person zu sehen, wobei spätestens im Januar eine sukzessive Steigerung der Kontaktdauer und Reduzierung der Begleitung anzustreben sei (Ziff. 1). Die Kindsmutter werde auf ihre Zusage verpflichtet, jeweils am dritten Wochenende des Monats bis und mit Juni 2016 (mit Ausnahme vom Februar 2016) die Wochenenden für die Kontakte von D. mit seinem Vater freizuhalten (Ziff. 2). Der Beistand werde angewiesen, die Wochenendkontakte mindestens für September und Oktober 2015, nach Möglichkeit auch für November 2015 aufzugleisen (Ziff. 3). Die Kindsmutter werde unter Strafandrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 verpflichtet, D. bis Dezember 2015 im Umfang von mindestens 3 Stunden pro Wochenende an von einer Drittperson begleitete Termine mit dem Vater zu bringen und spätestens danach an einer sukzessiven Steigerung der Kontaktdauer und einer sukzessiven Reduzierung der dabei zu erfolgenden Begleitung mitzuwirken (Ziff. 4). Der Kindsvater werde unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB angewiesen, ein unangemeldetes bzw. unerwartetes Erscheinen vor D. zu unterlassen (Ziff. 5). Dieser Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gemäss Bericht der I. vom 29. Mai 2015 der regelmässige Kontakt zwischen Vater und Sohn anzustreben sei und dieser anfänglich zu dritt - im Beisein der Mutter - stattfinden solle mit sukzessiv erfolgendem Rückzug der Mutter. Gemäss Bericht der I. sei es für den mit seiner Mutter eng verbundenen D. wichtig, dass diese die Treffen mit seinem Vater gutheisse, um sich darauf einlassen zu können. D. habe sich anlässlich der Anhörung vom 22. Juni 2015 vor der KESB dahingehend geäussert, dass er seinen Vater sehen wolle, dies jedoch nur in Begleitung einer anderen Person und habe dafür seinen Patenonkel K. vorgeschlagen. Dieser habe sich bereits gegenüber der KESB dazu bereit erklärt. Die Kindsmutter habe sich mit der Begleitperson einverstanden erklärt und würde einen drei- bis vierstündigen Kontakt an jedem dritten Wochenende gutheissen. Aufgrund verschiedener Vorkommnisse, anlässlich welcher der Kindsvater plötzlich bei der Kindsmutter und D. aufgetaucht sei oder sie beobachtet habe, was bei D. nachhaltige Ängste ausgelöst habe, wies die KESB den Kindsvater unter Strafandrohung an, dies zu unterlassen. E. Gegen den Entscheid der KESB vom 2. September 2015 erhob A. , nachfolgend vertreten durch Heidi Mayer Jülich, Advokatin, mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Begehren: Es seien die Ziffern 1 bis 5 des Entscheides der KESB betreffend Weisungen zum persönlichen Verkehr aufzuheben (Ziff. 1). Es sei der Beschwerdeführer zu berechtigen und zu verpflichten, bis Ende 2015 mit seinem Sohn an jedem dritten Wochenende während mindestens drei Stunden in Begleitung einer geeigneten Person zusammen zu sein, nach der Massgabe, dass während dieser Periode eine Steigerung der Kontaktdauer und eine Reduzierung der Begleitung der Kontakte zwischen dem Vater und dem Sohn zu erfolgen habe (Ziff. 2). Ab Januar 2016 sei der Beschwerdeführer zu berechtigen und zu verpflichten, seinen Sohn mindestens an jedem dritten Wochenende, jeweils das gesamte Wochenende mit Übernachtung (solche spätestens ab April 2016), sowie nach Möglichkeit an weiteren Tagen/Halbtagen zu betreuen (Ziff. 3). Es sei festzusetzen, dass die im Scheidungsurteil vom 19. Dezember 2013 fixierte Betreuung von D. durch den Vater an mindestens fünf Tagen mit mindestens zwei Übernachtungen pro Monat sowie während drei Wochen Ferien ab Mitte August 2016 (nach den Schulsommerferien) uneingeschränkt massgebend sei bzw. uneingeschränkt zum Tragen komme (Ziff. 4). Falls die Kontakte an den dritten Wochenenden gemäss Rechtsbegehren 3 aufgrund der Arbeitssituation des Beschwerdeführers nicht möglich sein sollten, seien diese an anderen Tagen im gleichen Monat und im gleichen Umfang abzuhalten (Ziff. 5). Es sei der Beistand in Ergänzung und Präzisierung seiner Aufgaben gemäss dem Entscheid der KESB vom 6. Februar 2015 zu verpflichten, alle erforderlichen Vorkehrungen/Massnahmen zu treffen, damit die Besuchs-/Betreuungsregelung gemäss den Rechtsbegehren 2 bis 5 eingehalten werde, insbesondere auch die präzisen Daten und Uhrzeiten festzusetzen, die zusätzlichen Zusammentreffen zwischen Vater und Sohn gemäss Rechtsbegehren 3 zu organisieren, die Ausweichtage gemäss Rechtsbegehren 5 zu bestimmen und sicherzustellen, dass die Übergaben des Sohnes von der Mutter an den Vater an den Besuchstagen konfliktfrei verliefen (Ziff. 6). Es sei die Kindsmutter unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die Betreuung von D. durch den Vater gemäss den Rechtsbegehren 2 bis 5 einzuhalten (Ziff. 7). Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 und 2 in solidarischer Verbindung (Ziff. 8). Im Wesentlichen wurde die Beschwerde damit begründet, dass es sich bei der Festlegung der Besuchsdauer auf drei Stunden an jedem dritten Wochenende um eine Absprache der KESB mit der Kindsmutter handle und der Beschwerdeführer von dieser Vorgabe überrascht worden sei. Die Aussagen D. s seien zu relativieren, da er unter dem Einfluss der Mutter gestanden habe. Einer anfänglichen Begleitung der Besuche könne der Beschwerdeführer in der Person des Patenonkels zustimmen, er habe jedoch gegenüber der KESB deutlich gemacht, dass er nicht bereit sei, sich auf ein erneut reduziertes Besuchsrecht einzulassen. Dies entspreche nicht dem vereinbarten Besuchsrecht gemäss der im Rahmen des Scheidungsverfahrens gerichtlich genehmigten Zusatzvereinbarung, welche massgeblich sei. Entscheidend seien auch die Empfehlungen im Bericht vom 29. Mai 2015 der I. , welcher im Wesentlichen festhalte, dass ein regelmässiger Kontakt von D. zu seinem Vater für dessen gesunde Entwicklung ausserordentlich wichtig sei und dass D. seinen Vater an jedem dritten Wochenende sehen solle. Die Kindsmutter versuche demgegenüber systematisch den Kontakt zwischen Vater und Sohn zu verhindern, indem sie an den für den Vater reservierten Wochenenden Ausreden erfinde, weshalb das Treffen nicht stattfinden könne. Die KESB habe die Empfehlungen der I. nicht in genügender Weise umgesetzt, da die Anordnung der KESB insgesamt zu schwammig sei und der Kindsmutter die Möglichkeit gebe, die Kontakte zum Vater weiterhin zu torpedieren. F. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2015 beantragte die KESB, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die beantragte schnelle Erweiterung der Kontakte mit mehrfachen Änderungen der Rahmenbedingungen hin zu Übernachtungen und weiteren Besuchstagen nicht im Interesse des Kindeswohls liegen würden, da der Kontakt zwischen D. und dem Beschwerdeführer noch immer erheblich belastet sei und daher eine sukzessive Annäherung erforderlich sei. D. habe sich in Abwesenheit der Mutter dahingehend geäussert, dass er seinen Vater nicht alleine treffen wolle, da er sich davor fürchte, von diesem angeschrien zu werden. Um den Stress des Kindes bei den Treffen mit dem Kindsvater abzubauen, sei die Begleitung wichtig. Eine Regelung, wonach aufgrund der Arbeitsverpflichtung des Beschwerdeführers verpasste Besuchswochenenden nachzuholen seien, sei nicht durchführbar, da sich daraus erneut Streitigkeiten zwischen den Kindseltern ergeben würden. G. Am 13. November 2015 reichte die Kindsmutter C. , vertreten durch Bettina Waldmann, Advokatin, ihre Vernehmlassung ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Entscheids der KESB. Die Anträge wurden im Wesentlichen damit begründet, dass D. sich klar über den Ablauf des Besuchsrechts geäussert habe und die Meinung des Kindes angemessen zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer habe sich das Scheitern des Besuchsrechts selbst zuzuschreiben, da er bereits während der Trennung mehrfach unkontrolliert herumgeschrien habe und die Kindsmutter und den gemeinsamen Sohn damit verängstigt habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch nach der Scheidung mehrfach vor der Wohnung der Kindsmutter herumgebrüllt und D. aus dem Haus zerren wollen. Die unangemeldeten Auftritte des Beschwerdeführers seien für den Sohn sehr belastend. Aus diesen Gründen müsse das Vertrauen mit den begleiteten Besuchen Schritt für Schritt wieder aufgebaut werden, was die KESB in ihrem Entscheid berücksichtigt habe. H. Mit Verfügung vom 18. November 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1.1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht hat also zu prüfen, ob ein zulässiges Beschwerdeobjekt vorliegt, ob die Vorinstanz zum Erlass des angefochtenen Entscheides zuständig war, ob die beschwerdeführenden Parteien zur Beschwerde befugt sind, ob die geltend gemachten Beschwerdegründe zulässig und die Formalien eingehalten sind, ob die Beschwerdeschrift also fristgemäss eingereicht wurde und die notwendigen Rechtsbegehren mit den Beweismitteln enthält sowie begründet und unterschrieben wurde (vgl. zu den Eintretensvoraussetzungen, die auch Sachentscheidungsoder Sachurteilsvoraussetzungen genannt werden, René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss / Daniela Thurnherr /DENISE BRÜHL- Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz 1035 ff., Rz 1136 ff.). Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VPO und § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2. Nach § 41 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (GOG) vom 22. Februar 2001 findet die Urteilsberatung nicht öffentlich und unter Ausschluss der Parteien statt. 1.3. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Allerdings auferlegt sich das Kantonsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. BGE 135 II 384; Daniel Steck , in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Art. 360 – 456 ZGB und Art. 14, 14a SchlT ZGB, Basel 2012, N 17 ff. zu Art. 450a mit weiteren Hinweisen). 2.1. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde hauptsächlich, dass der angefochtene Entscheid der KESB den Empfehlungen/Vorgaben im Bericht der I. vom 29. Mai 2015 der Dres. L. , und H. widerspreche und im Ergebnis infolge der angeordneten Weisungen eine massive Einschränkung bzw. Abänderung der von der Scheidungsrichterin festgesetzten Betreuung von D. durch den Vater erfolge, die sich nicht rechtfertigen liesse. Bestritten werden der Umfang und die Modalitäten des verfügten Besuchsrechts. Der Beschwerdeführer wirft der Kindsmutter vor, sie versuche mit unlauteren Mitteln, den Kontakt zwischen ihm und dem Kind einzuschränken oder gar zu verunmöglichen. 2.2. Die Kindsmutter führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. November 2015 aus, dass der Beschwerdeführer durch sein mehrfaches unkontrolliertes Herumschreien vor und während der Trennung die ganze Familie verängstigt habe und sich nicht wundern müsse, wenn das anfängliche Vertrauen zum Aufbau eines normalen Besuchsrechts nicht habe aufgebaut werden können. D. habe sein Verhalten dem Vater gegenüber auch geändert und die Besuche teilweise boykottiert. Der Beschwerdegegnerin gehe es nicht darum, den Kontakt zum Kindsvater zu unterbinden. Es gehe nur um die Frage der Umsetzung des Besuchsrechts in einer für das Kind nicht zusätzlich belastenden Art und Weise. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer durch sein Benehmen bei den anfänglichen und späteren Zusammentreffen mit der Beschwerdegegnerin und seinem Sohn gegenüber selbst in das heutige Besuchsvakuum manövriert. Mehrmals habe er D. aus dem Haus zerren wollen und vor der Wohnung herumgebrüllt. Er müsse somit nicht vortäuschen, schockiert zu sein, wenn das Besuchsrecht wieder neu aufgebaut und mit drei Stunden beginnen müsse. D. habe klare Vorstellungen vom Ablauf eines Besuchsrechts. Diese müssten berücksichtigt werden. 3.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben der nicht obhutsberechtigte Elternteil und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Praktische Bedeutung gewinnt das Recht auf persönlichen Verkehr vor allem in der Trennungs- und Scheidungssituation bei Verheirateten, aber auch bei der Auflösung des Konkubinats. Das Recht auf persönlichen Verkehr steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_409/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2). Es ist ein reziprokes Recht und somit ein Recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils sowie ein Recht des Kindes (vgl. Ingeborg Schwenzer / Michelle Cottier , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456, 5. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 273). Dabei ist der sorge-bzw. obhutsberechtigte Elternteil verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kind zu dulden, ja vielmehr sogar zu ermöglichen. Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass es unhaltbar wäre, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern (BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Bei der Festsetzung des persönlichen Verkehrs geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_79/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1). Die Beschränkung des persönlichen Verkehrs darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist. 3.2. Während der Zweck des Besuchsrechts früher vor allem darin gesehen wurde, es dem Besuchsberechtigten zu ermöglichen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, betont man heute vornehmlich das Bedürfnis des Kindes, regelmässige Kontakte zu beiden Eltern zu haben (vgl. PETE Rb REITSCHMID, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu Art. 273). Oberste Richt-schnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist immer das Kindeswohl, welches anhand der Umstände im konkreten Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. BGE 127 III 295 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E.4.2). Von herausragender Bedeutung für die Regelung des Besuchsrechts ist dabei der Wille des Kindes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2009 vom E. 3.2). Der Kindswille ist nicht nur bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts im Einzelnen zu berücksichtigen, sondern vor allem auch bei der Frage, ob überhaupt Besuche stattfinden sollen (vgl. SCHWENZER/C OTTIER, a.a.O., N 11 zu Art. 273). Zur Ermittlung des Kindeswillens ist das Kind anzuhören. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Kindswohlgefährdung setzt triftige, das Kindswohl nachhaltig berührende Gründe voraus. Wird das Kindswohl nicht oder nicht nachhaltig beeinträchtigt, rechtfertigen sich Einschränkungen des Besuchsrechts nicht (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., N 5 zu Art. 274). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kindswohl (nur) gefährdet, „wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist“ (BGE 122 III 404 E.3.b). Als wichtige Gründe fallen Vernachlässigung, physische und psychische Misshandlung, insbesondere sexueller Missbrauch des Kindes, in Betracht. Erforderlich ist sodann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Dies folgt aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dem Verweigerung oder Entziehung des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmassnahme unterliegen. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet daher die “ultima ratio“ und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.2). Können die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs beispielsweise für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson in Grenzen gehalten werden, so verbietet sich dessen Verweigerung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3). 4.1. Die KESB hatte im Sommer 2014 die I. aufgefordert, in fünf Sitzungen die Eltern von D. therapeutisch zu beraten sowie mit D. und seinem Vater gemeinsam Sitzungen durchzuführen. Im Gutachten vom 29. Mai 2015 der Dres. L. und H. wird festgehalten, dass sich die Terminfindung aufgrund der zeitlichen Verfügbarkeit der Beteiligten äusserst schwierig gestaltet habe. Die Sitzungen seien im Zeitraum vom 26. September 2014 bis 16. Mai 2015 durchgeführt worden. Anfänglich seien beide Eltern bereitwillig zu den vereinbarten Gesprächen erschienen und hätten sich bemüht, einen konstruktiven Umgang zu finden. Parallel hätten die Kindseltern Treffen zu dritt vereinbart. Diese gemeinsamen Unternehmungen seien von allen drei jeweils als positiv und erfreulich beschrieben worden. Im Verlauf sei jedoch deutlich geworden, dass noch sehr starke negative, offensichtlich unverarbeitete Gefühle zwischen den Kindseltern vorhanden seien. Dies habe sich unter anderem gezeigt, als die Kindsmutter ein therapeutisches Gespräch abgebrochen habe, nachdem der Kindsvater einen Vorfall betreffend seine Mutter vorgebracht habe. Aufgrund dieser von neuem wenig konstruktiven und kompromissbereiten Situation von Seiten der Kindseltern sei mit beiden Elternteilen ein Einzelgespräch geführt worden. D. scheine sehr eng mit der Kindsmutter verbunden zu sein. D. erscheine für sein Alter noch eher unselbständig und orientiere sich dementsprechend noch sehr stark an der Mutter. Ansonsten scheine er sich sehr gut zu entwickeln und über viele gute Fähigkeiten zu verfügen, was auch auf eine insgesamt gute Erziehungskompetenz der Kindsmutter rückschliessen lasse. Die enge Bindung von D. an seine Mutter sei auch bei den Vater-Sohn-Sitzungen deutlich geworden. D. sei vorgängig stets darauf angewiesen gewesen, von seiner Mutter zu hören, dass sie diese Treffen gutheisse. Die Kindsmutter sei von Dr. H. jeweils aufgefordert worden zu sagen, dass sie diese Vater-Sohn-Sitzungen wünsche und sie habe sich scheinbar überwinden müssen, D. dies zu vermitteln. Darauf habe sich D. jeweils schnell einlassen können, habe freudig zum Vater Kontakt aufgenommen und habe die Stunde jeweils lustvoll mit einem Versteck-Spiel verbracht. Es seien bei D. keinerlei Anzeichen eines ängstlich zurückhaltenden Verhaltens gegenüber dem Vater oder gar einer Traumatisierung zu sehen. Insgesamt habe sich eine tragfähige und gesunde Vater-Sohn-Beziehung gezeigt. Auch sei deutlich geworden, dass der Kindsvater massiv dadurch leide, dass er seinen Sohn nur noch sehr eingeschränkt sehen könne und sich der Kindsmutter diesbezüglich ausgeliefert fühle. Mit vehementem Nachdruck versuche er, diese Situation zu verändern. Die Gutachterinnen kommen im Bericht vom 29. Mai 2015 zum Schluss, dass es für die gesunde psychosoziale Entwicklung von D. eindeutig wichtig erscheine, dass er regelmässig zu seinem Vater Kontakt habe. Sie führen aus, sie würden empfehlen, das dritte Wochenende im Monat als Vater-Wochenende zu reservieren. Sinnvoll erscheine es, dass die Kindseltern in Begleitung des Beistandes F. , diese Wochenenden und wenn möglich weitere Vater-Sohn-Treffen organisieren würden. Die Treffen müssten anfänglich zu dritt (Kindseltern und D. ) stattfinden, die Kindsmutter solle sich dann sukzessive zurückziehen, bis ein normales Vater-Wochenende mit Übernachtung beim Vater möglich werde. So könne D. seinen Vater, seine wichtigste männliche Bezugs- und Identifikationsfigur, erleben, sehen wo dieser wohne und erstmals sein Halbgeschwister kennen lernen. Dies alles ermögliche ihm, die Realität wahrzunehmen, sich besser zu orientieren, was ihm schlussendlich Sicherheit vermittle. 4.2. Aus dem Bericht der I. wird klar, dass für D. der Kontakt zu beiden Elternteilen wichtig ist. Des Weiteren wird die Mutter als erziehungskompetent erklärt und die Vater-Sohn Beziehung als tragfähig und gesund beschrieben. Ebenso wird festgehalten, dass bei D. gegenüber dem Vater keinerlei Anzeichen eines ängstlich zurückhaltenden Verhaltens oder gar einer Traumatisierung zu sehen seien. Was D. brauche, um sich auf seinen Vater einzulassen, sei der positive Zuspruch der Mutter. Der Bericht der I. deckt sich z.B. auch mit dem Bericht von G. vom 13. Mai 2014, in welchem dieser erklärt, er habe eine grosse Nähe zwischen Vater und Sohn beobachtet. D. zeige aber bei den Besuchen anfänglich immer Mühe und Ablehnung gegenüber dem Vater und dies werde erst besser, wenn die Mutter nicht mehr präsent sei. In den Akten werden die unangemeldeten Kontaktaufnahmen des Vaters mit dem Sohn als belastend qualifiziert. Des Weiteren hat sich D. an der Anhörung durch die KESB vom 22. Juni 2015 dahingehend geäussert, damit einverstanden zu sein, den Vater zu sehen, aber nur im Beisein einer weiteren Person. Aus dem Bericht des Beistandes F. vom 10. September 2015 geht hervor, dass von drei Treffen eines nicht standgefunden habe und eines vorzeitig abgebrochen worden sei, weil D. sich geweigert habe, den Vater zu treffen bzw. weiterhin mit diesem zusammen zu sein. Weiterhin geht aus den Akten hervor, dass die Eltern ein sehr schwieriges Verhältnis zueinander haben und beide sehr darauf bedacht sind, dass festgestellt werde, dass das Fehlverhalten beim anderen Elternteil liege. 4.3. Der Bericht der I. und die Verfügung der KESB sehen als Endziel das Herstellen eines regelmässigen Kontakts zwischen Vater und Sohn im Rahmen der Zusatzvereinbarung vom 19. Dezember 2015. Dies muss auch das Endziel sein, da aufgrund der Akten beide Elternteile als fähig erachtet werden, D. gemäss Zusatzvereinbarung zu betreuen, und das grundsätzliche Problem primär im Verhältnis zwischen den Eltern und weniger im Verhältnis zwischen Sohn und Vater liegt. Jedoch erachten die I. und die KESB aufgrund der Schwierigkeiten und der zur Zeit zum Teil noch ablehnenden Haltung des Sohnes, welche sicherlich zu einem nicht unbeachtlichen Teil durch die negative Einstellung der Mutter bedingt ist, eine Aufbauphase als sinnvoll. Die weitergehende Steigerung des Kontakts soll dann aufgrund der Ergebnisse und Erfahrungen der Aufbauphase ausgestaltet werden. Dieses Vorgehen sehen sowohl die I. als auch die KESB vor. Des Weiteren sieht auch die I. die Übernachtung von D. beim Vater nicht schon von Anbeginn an vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers korrelieren die Empfehlungen der I. im Grossen und Ganzen mit der Umsetzung in der angefochtenen Verfügung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, an der von der Fachbehörde und der I. vorgesehenen Vorgehensweise zu zweifeln. Damit ist der Entscheid der KESB grundsätzlich nicht zu beanstanden. 5.1. Als nächstes ist auf die einzelnen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers einzugehen. 5.2. Der Beschwerdeführer beantragt im Rechtsbegehren 2, er sei zu berechtigen und zu verpflichten, mit seinem Sohn D. bis Ende 2015 an jedem dritten Wochenende während mindestens drei Stunden in Begleitung einer geeigneten Person zusammen zu sein, nach der Massgabe, dass während dieser Periode eine Steigerung der Kontaktdauer und eine Reduzierung der Begleitung der Kontakte zwischen dem Vater und dem Sohn zu erfolgen habe. Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Akts muss im Zeitpunkt der Entscheidung aktuell sein. Damit soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Fehlte das aktuelle Interesse schon bei Einreichung der Beschwerde, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Entfällt es im Laufe des Verfahrens, folgt dessen Abschreibung ( Rhinow / Koller / Kiss / Thurnherr / Brühl - Moser , a.a.O., Rz 962 und 1931; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2009, 2C_10/2009, E. 2). Da im Zeitpunkt der Urteilsberatung die Regelung des Besuchsrechts bis Ende Dezember 2015 aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr aktuell ist, ist dieses Rechtsbegehren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 5.3. Im Rechtsbegehren 3 verlangt der Beschwerdeführer, dass er ab Januar 2016 zu berechtigen und zu verpflichten sei, seinen Sohn mindestens an jedem dritten Wochenende, jeweils das gesamte Wochenende und mit Übernachtung (solche spätestens ab April 2016), sowie nach Möglichkeit an weiteren Tagen/Halbtagen zu betreuen. Im Rechtsbegehren 4 beantragt der Kindsvater, dass festzustellen sei, dass die in der Zusatzvereinbarung der Scheidungskonvention vom 19. Dezember 2013 fixierte Betreuung von D. durch den Vater an mindestens fünf Tagen mit mindestens zwei Übernachtungen pro Monat sowie während drei Wochen Ferien ab Mitte August 2016 (nach den Schulsommerferien) uneingeschränkt massgebend sei bzw. uneingeschränkt zum Tragen komme. Wie bereits festgehalten, wird der Entscheid der KESB, eine circa dreimonatige Aufbauphase durchzuführen und spätestens ab dann das Besuchsrecht zu erweitern, nicht beanstandet. Die Kindsmutter wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB auch dazu angehalten. Wie aus den Akten hervorgeht, liegt das Problem des Besuchsrechts primär im Verhältnis der Eltern zueinander. Diese Spannungen führen bei D. zu einem Loyalitätskonflikt, den ihn umso mehr belastet, als er offensichtlich ein sehr enges Verhältnis mit der Mutter hat. Dies hat dazu geführt, dass er sich auf die Begegnungen mit dem Vater nur einlassen kann, wenn die Mutter die Treffen gutheisst. Unter anderem die ablehnende Haltung der Mutter gegenüber dem Vater hat zu äusserst selten stattgefundenen Kontakte zwischen Vater und Sohn geführt. Dies hat eine Annäherung zwischen Vater und Sohn erschwert bzw. verhindert. Andererseits finden sich in den Akten auch genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Vater in gewissen Situationen sehr laut geworden oder unerwünscht aufgetaucht ist, was den Sohn verunsichert und verängstigt hat. Überdies hat D. bei der Anhörung klar ausgesagt, den Vater nur unter gewissen Bedingungen und in einem geringen Rahmen sehen zu wollen. Die KESB hat verfügt, dass eine Steigerung der Besuchsintensität zu erfolgen hat. Nicht entschieden wurde, in welchen Schritten und in welchem Umfang die Steigerung stattfinden soll und ab wann D. beim Vater übernachten kann bzw. soll. In Anbetracht der für D. aufgrund der Konflikte der Eltern äusserst schwierigen Umstände ist die Entscheidung der KESB, der Grad der Intensivierung erst nach dem Sammeln von Erfahrungen über die stattgefundenen und ausgeübten Besuchstermine und der damit zusammenhängenden Annäherung von Vater und Sohn festzulegen, nicht zu beanstanden. Sollten sich die Eltern nicht formlos über eine weitere Ausdehnung des Besuchsrechts einigen können, so hat der Erziehungsbeistand F. gemäss Verfügung vom 6. Februar 2014 die Eltern in der Gestaltung der in der Zusatzvereinbarung vom 19. Dezember 2013 vereinbarten Besuchs- und Ferienregelung zu unterstützen und nötigenfalls die Modalitäten festzulegen. Zwar ist der Wunsch des Vaters nach vermehrtem Druck auf die Mutter verständlich, dennoch ist die Festlegung des ausgedehnteren Besuchsrechts bis hin zum vereinbarten Besuchsrecht unter anderem aufgrund der Konflikte zwischen den Eltern und des einhergehenden Loyalitätskonflikts von D. erst nach Ablauf der ersten Phase sinnvoll. Sollte festgestellt werden, dass die Mutter die Ausübung des Besuchsrechts durch den Vater verhindert oder erschwert, so muss die KESB die Bussenerteilung nach Art. 292 StGB auch veranlassen. Andererseits hat der Beistand bei der Festlegung der weiteren Schritte unter anderem auch die Befindlichkeit von D. zu berücksichtigen. Diese muss sich nicht automatisch mit den Wünschen des Vaters decken. Aus den genannten Gründen sind die Rechtsbegehren 3 und 4 des Beschwerdeführers abzuweisen. 5.4.1. Im Rechtsbegehren 5 beantragt der Beschwerdeführer, dass für den Fall, dass die Kontakte zwischen ihm und seinem Sohn an den dritten Wochenenden gemäss seinem Rechtsbegehren 3 nicht möglich sein sollten, weil seine Arbeitgeberin ihm dies nicht ermögliche, die väterlichen Kontakte an anderen Tagen im gleichen Monat und im gleichen Umfang abzuhalten seien. Der Kindsvater führt in seiner Rechtsschrift aus, dass er der KESB gegenüber nie erklärt habe, dass das Freihalten des dritten Wochenendes im Monat auch ab dem Jahr 2016 von der Arbeitgeberin verbindlich zugesichert worden sei. Die Kindsmutter sei bei der zeitlichen Ausgestaltung wesentlich flexibler als der Beschwerdeführer, da sie an den Wochenenden grundsätzlich nicht arbeiten müsse und sie ohnehin nur teilzeitlich (gemäss seinem Kenntnisstand weniger als 50 %) arbeite. 5.4.2. Die KESB stellt sich gegen dieses Begehren mit der Begründung, dass diese vom Kindsvater gewünschte Regelung Tür und Tor für neue Agitationsfelder der Eltern öffne. Bestehe keine gegenseitige Kooperationsbereitschaft, so werde der ausgefallene Kontakttag Möglichkeiten neuer heftiger Auseinandersetzungen bieten, welche nicht spurlos an D. vorbeigehen würden. Es komme hinzu, dass die Mutter ebenfalls einen Arbeitgeber und entsprechende Arbeitspflichten geltend machen könne. Es entspreche zwar durchaus dem Kindeswohl, wenn die Kontakte mit dem Vater regelmässig wie geplant stattfänden, erweiterte Streitigkeiten über Ersatzdaten würden aber keinesfalls dem Kindswohl dienen. Hier sei ein einmaliger Ausfall des Kontakts den erweiterten Streitereien zwischen den Eltern vorzuziehen. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass durch Vorgaben, deren Umsetzung für den Beistand nicht oder nur unter erheblichem Druck umsetzbar seien, dessen Bemühungen, D. seinem Vater wieder anzunähern, gefährden würden. 5.4.3. Die Kindsmutter bestreitet in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2015 weder teilzeitlich zu arbeiten noch am Wochenende grundsätzlich nicht arbeiten zu müssen. 5.4.4. Das in der angefochtenen Verfügung vorerst fixierte Besuchsrecht bewegt sich in einem sehr geringen Rahmen. Eine Steigerung ist vorgesehen, aber noch nicht fixiert. Der Beschwerdeführer arbeitet als Pilot. Gemäss Ausführungen im Bericht der I. vom 29. Mai 2015 erhält der Kindsvater erst nach Mitte Monat seinen Einsatzplan für den folgenden Monat. Da bei der äusserst konfliktträchtigen Situation eine Regelung getroffen werden sollte, welche bei fehlender Kooperation nicht zu viel Diskussionsspielraum lässt, kann keinesfalls eine kurzfristige und von Monat zu Monat unterschiedliche Festlegung des Besuchswochenendes bzw. der Besuchswochenenden verfügt bzw. vereinbart werden. Damit ist die grundsätzliche Regelung, dass weit im Voraus fixierte Wochenenden als Besuchswochenenden wahrgenommen werden, zu schützen. Aufgrund des Berufs des Kindsvaters und der glaubwürdigen Erklärung, dass es schwierig sei, immer ein im Voraus gewünschtes Wochenende frei zu haben, muss dem Vater jedoch in einem reduzierten Rahmen die Möglichkeit gegeben werden, zumindest einen Teil der allfällig aufgrund seines Arbeitsplanes nicht wahrgenommenen Besuchswochenenden nachzuholen. Entgegen seinem Begehren kann es jedoch keinesfalls so sein, dass die nicht wahrgenommenen Wochenenden im gleichen Monat und im gleichen Umfang abzuhalten seien. Dies würde aufgrund des wenig kompromissbereiten Verhaltens der Kindseltern nur zu kontraproduktiven Streitereien führen. Das Kantonsgericht erachtet eine Regelung, wonach der Beistand im Voraus Ersatzwochenenden einplant, als sinnvoll, wobei sich deren Anzahl im folgenden Rahmen zu bewegen hat: Es soll z.B. alle drei Monate ein Wochenende als Ersatzwochenende für die in den letzten drei Monaten aufgrund des Arbeitsplans des Beschwerdeführers nicht wahrgenommenen Besuchswochenenden festgelegt werden. So soll z.B. für die von Januar bis März 2016 aufgrund des Arbeitsplanes des Kindsvaters nicht wahrgenommenen Besuchswochenenden im März ein Ersatzwochenende im Voraus im März fixiert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob nur ein oder mehrere Besuchswochenenden in drei Monaten nicht haben wahrgenommen werden können. Es bliebe bei einem Ersatzwochenende alle drei Monate. Damit müssten vier Ersatzwochenenden im Jahr fixiert werden. In diesem Sinn ist das Rechtsbegehren 5 des Beschwerdeführers teilweise gutzuheissen und die Sache an die KESB zurückzuweisen, um den Entscheid vom 2. September 2014 zu ergänzen. 5.5. Der Beschwerdeführer beantragt im Rechtsbegehren 6, der Beistand sei in Ergänzung und Präzisierung seiner Aufgaben gemäss dem Entscheid der KESB vom 6. Februar 2015 zu verpflichten, alle erforderlichen Vorkehren/Massnahmen zu treffen, damit die Besuchs-/Betreuungsregelung gemäss den Rechtsbegehren 2 und 5 eingehalten werden, insbesondere die präzisen Daten und Uhrzeiten festzusetzen, die zusätzlichen Zusammentreffen zwischen Vater und Sohn gemäss Rechtsbegehren 3 zu organisieren, die Ausweichtage gemäss Rechtsbegehren 5 zu bestimmen und sicherzustellen, dass die Übergabe von D. von der Mutter zum Vater an den Besuchstagen konfliktfrei verlaufen. Da die Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf Ersatztermine teilweise gutzuheissen ist, wird die KESB den Beistand anzuweisen haben, die durch die KESB verfügte Regelung bezüglich Ersatztermine aufzugleisen und verbindlich zu vereinbaren. Zum Antrag, der Beistand habe sicherzustellen, dass die Übergabe von D. an den Besuchstagen konfliktfrei verlaufe, kann festgehalten werden, dass der Beistand im besten Fall die Modalitäten der Übergabe so planen kann, dass das Konfliktpotenzial tief gehalten wird. Die Sicherstellung der konfliktfreien Übergabe liegt nicht im Machtbereich des Beistandes. Soweit der Antrag die weiteren gewünschten Anordnungen an den Beistand betrifft, so hat die KESB mit Verfügung vom 6. Februar 2014 dem Beistand den Auftrag erteilt, die Eltern in der Gestaltung der vereinbarten Besuchs- und Ferienregelung zu unterstützen und nötigenfalls die Modalitäten festzulegen. Der Beistand hat im Rahmen seines Auftrages gemäss dieser Verfügung und den nachfolgenden Verfügungen der KESB die Modalitäten bezüglich Besuchs-/Betreuungsregelung festzulegen. Er hat somit im Rahmen der Anweisungen der KESB seine Pflicht zu erfüllen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beistand seinen Auftrag nicht pflichtgemäss ausführt, weswegen das Rechtsbegehren 6 mit Ausnahme bezüglich Ersatztermine abzuweisen ist. 5.6. Der Beschwerdeführer verlangt im Rechtsbegehren 7, es sei die Kindsmutter unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die Betreuung von D. durch den Vater gemäss den Rechtsbegehren 2 bis 5 einzuhalten. Da in der angefochtenen Verfügung für September bis Dezember 2015 und für die Monate ab Januar 2016 jeweils das dritte Wochenende des Monats konkret als Besuchstermin festgelegt wurde, hingegen darüber hinaus „nur“ eine sukzessive noch nicht festgelegte Steigerung vorgesehen war, ist die Angelegenheit an die KESB zurückzuweisen, damit sie die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB für die neu festzulegenden Besuchstermine verfügt. Die KESB wird überdies die Strafandrohung nach Art. 292 StGB insofern zu präzisieren haben, als dass darauf hinzuweisen ist, dass im Fall des Ungehorsams Busse gestützt auf Art. 292 StGB droht ( Christof Riedo / Barbara Boner , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht II, Art. 111 - 392 StGB, 2. Aufl., Basel 2007, Rz 59 zu Art. 292 StGB). 5.7. Der Beschwerdeführer verlangt auch die Aufhebung der Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung, mit welcher er unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB angewiesen wird, ein unangemessenes bzw. unerwartetes Erscheinen vor D. zu unterlassen. Diesbezüglich erklärt der Beschwerdeführer, die Vorwürfe der Kindsmutter über unangemeldetes und unerwartetes Erscheinen seien grösstenteils nicht richtig. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass zumindest gewisse von der Kindsmutter geschilderte Vorkommnisse vorgefallen sind, welche D. erschreckt haben. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die KESB diesbezüglich die Strafandrohung nach Art. 292 StGB verfügt hat. Damit ist die Beschwerde bezüglich Aufhebung der Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung abzuweisen. 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nicht zu beanstanden ist, dass die KESB eine drei- bis viermonatige “Aufbauphase“ im verfügten Rahmen mit der Möglichkeit der Steigerung und für die Zeit nach der Aufbauphase eine noch auszugestaltende Steigerung des Besuchsrecht verfügt hat. Aus dem Gutachten und den anderen Akten geht hervor, wie wichtig der Kontakt zwischen D. und seinem Vater für D. ist, demzufolge muss das Ziel sein, dass das vereinbarte Besuchsrecht gemäss Zusatzvereinbarung vom 19. Dezember 2015 durchgeführt wird. Aufgrund des Zeitablaufs und der teilweisen Gutheissung der Beschwerde bezüglich Ersatztermine wird die Angelegenheit an die KESB zurückgewiesen, damit sie Weisungen bezüglich Ersatztermine und die präzisierte Strafandrohung gegenüber der Kindsmutter auch für die Zeit nach Januar 2016 verfügt. 7.1. Es bleibt noch über die Kosten zu entscheiden. Gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Den kantonalen Behörden können gemäss § 20 Abs. 3 und 4 VPO nur Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer bezüglich der Ersatztermine mit seinem Begehren teilweise durchgedrungen. Des Weiteren kommt das Gericht aufgrund der Akten zum Schluss, dass die Kindsmutter mit ihrem Verhalten die Ausübung des Besuchsrechts des Kindsvaters unnötig erschwert. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint es daher angemessen, dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- und der Kindsmutter Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- aufzuerlegen. Da der KESB im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, wird der hypothetisch auf sie entfallende Verfahrenskostenanteil nicht erhoben. Dem Beschwerdeführer ist der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 900.-- zurückzuerstatten. 7.2. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts unter anderem Folge der negativen Einstellung der Mutter gegenüber dem Vater sind und diese Negativität über ein allenfalls aufgrund der Umstände sachlich gerechtfertigtes Mass hinausgeht. Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass vorliegendenfalls das Wett-schlagen der Parteikosten gerechtfertigt ist. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird, teilweise gutgeheissen und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Regelung von Besuchsersatzterminen und zur Anordnung einer präzisierten Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird ein Verfahrenskostenanteil von Fr. 500.--auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 900.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. C. wird ein Verfahrenskostenanteil von Fr. 500.-- auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin